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   BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89   

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BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89 (https://dejure.org/1989,7310)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1989 - 1 WB 75.89 (https://dejure.org/1989,7310)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1989 - 1 WB 75.89 (https://dejure.org/1989,7310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Sonderurlaub bis zur Entlassung während der "Stehzeit" zur Aufnahme einer Ausbildung für einen zivilen Beruf durch einen Berufssoldaten - Offizier mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres - Beurlaubung eines Soldaten aus wichtigem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.10.1973 - I WB 85.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89
    Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (BVerwGE 46, 173 f. m.w.N.).

    Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (BVerwGE 46, 173 ff. - vgl. auch Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBest).

  • BVerwG, 07.09.1988 - 1 WB 104.87

    Sonderurlaub - Studium (Beurlaubung zum Studium) - Kommandierung (zum Studium) -

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89
    Anders als bei dem Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr handelt es sich bei dem Antrag auf Gewährung von Urlaub um eine Angelegenheit des militärischen Subordinationsverhältnisses, nicht des Status des Antragstellers; darüber hat der Vorgesetzte als solcher, nicht als Organ des Dienstherrn zu entscheiden (BVerwGE 33, 307 f.; BVerwG Beschluß vom 7. September 1988 - 1 WB 104/87).

    Denn dann wäre die vom Antragsteller erstrebte Maßnahme als einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg anzusehen, dessen Ermessensspielraum mithin auf Null reduziert (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. September 1988 - 1 WB 104/87).

  • BVerwG, 22.04.1987 - 1 WB 27.87

    Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89
    Dienstliche Gründe stehen einer Urlaubsgewährung nicht erst dann entgegen, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre, es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare und zusätzliche Schwierigkeiten überwunden werden müßten (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. April 1987 - 1 WB 27/87).
  • BVerwG, 10.06.1969 - I WB 69.69

    Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr - Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89
    Anders als bei dem Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr handelt es sich bei dem Antrag auf Gewährung von Urlaub um eine Angelegenheit des militärischen Subordinationsverhältnisses, nicht des Status des Antragstellers; darüber hat der Vorgesetzte als solcher, nicht als Organ des Dienstherrn zu entscheiden (BVerwGE 33, 307 f.; BVerwG Beschluß vom 7. September 1988 - 1 WB 104/87).
  • BVerwG, 17.10.1967 - I WB 43.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89
    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwGE 33, 42) ist auch im übrigen zulässig.
  • BVerwG, 25.02.1988 - 1 WB 27.88

    Fachausbildung des Soldaten - Nutzung durch Dienstherrn - Beurlaubung -

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1989 - 1 WB 75.89
    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1988 - 1 WB 27/88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 28.06.1990 - 1 WB 94.90

    Anspruch auf Sonderurlaub zur Ableistung eines studienvorbereitenden Praktikums -

    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Juli 1989 - 1 WB 75/89).
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